§ 6 Höhe der Förderung
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:
1. Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) von der Obergrenze (§ 4 Abs. 1);
2. Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG;
3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100.
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