§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:
- Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;
- Genehmigung des Protokolls;
- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;
- Beschluss über den Voranschlag;
- Beschluss über den Rechnungsabschluss;
- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;
- Festsetzung der Aufwandsentschädigung;
- Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.
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