(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu einem Jahr unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen;
2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen;
3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Direktorin/der Direktor. Vor der Entscheidung ist der/dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Auszubildende/Ein Auszubildender, die/der aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Direktorin/den Direktor festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für die Auszubildende/den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 9 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Positiv absolvierte Module und Praktika sind durch die Direktorin/den Direktor anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…das ist der 26. November 2016 , in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 13 Abs. 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020 , in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. (6) In…
§ 2 Allgemeines
…1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und…