(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt in Lehrgängen und zur Heimhelferin/zum Heimhelfer in Kursen. Lehrgänge und Kurse sind in Module unterteilt.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen haben die Lehrgänge und Kurse so zu planen, dass sie sich unter Berücksichtigung allfälliger nach dem Gesundheits- und Krankenpflegerecht zu absolvierender Ausbildungsteile auf folgende Zeiträume erstrecken:
1. Diplom-SozialbetreuerInnen: mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre,
2. Fach-SozialbetreuerInnen: mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre,
3. HeimhelferInnen: höchstens ein Jahr.
(3) Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen können die einzelnen Module ihrer Ausbildung auch in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen absolvieren.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
… 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020 , in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem…