§ 19a Grundlage für die Ausgleichsmaßnahmen
In Kraft seit 04. Oktober 2018
Up-to-date
Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung kommen der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung in Betracht. Maßgeblich für die Absolvierung und den Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist der nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) erlassene Anerkennungsbescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
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