(1) Die Prüfungen sind zu protokollieren. Eine Kopie des Prüfungsprotokolls ist der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
… 67/2025 treten § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. August 2025 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren. (12) Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen…