(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor hat sich auf Grundlage der von den Lehrkräften gemäß Abs. 1 durchgeführten Ausbildungskontrollen und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg der Lehrkräfte zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht zu veranlassen. Die Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren und der Landesregierung über die Evaluierung Bericht zu erstatten.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022 , in Kraft. (10) In…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden. (10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung…