LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 – StRHV 2018§ 8

§ 8Abrechnung

In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.

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