§ 8 Abrechnung
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
§ 8 Abrechnung — StRHV 2018
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.