§ 5 Berechnung des gesonderten Arbeitsaufwandes
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Wo kein Überprüfungs- und Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.
(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
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