§ 4 Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a zusätzlich zu den in der Anlage 1 A festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
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