§ 3 Erschwernisse
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.
(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.
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