Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Feuerungsanlage : Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.
2. Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.
3. Raumheizgerät : Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).
4. Abgasanlage : Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
5. Verbindungsstück : Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.
6. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinandergelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Zwischengeschoße und Mansarden gelten als Geschoße. Vom Fußboden des Dachgeschoßes aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätzen als Geschoß zu berechnen. Überschießende Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden bleiben unberechnet;
7. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:
a) Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.
b) Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
8. Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: Eigentümerin/Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.
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