§ 1 Allgemeines
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte, sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Feuerungsanlagen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie an Feuerstätten und andere in dieser Verordnung angeführte Leistungen, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger in dieser Verordnung geregelter Zuschläge in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.
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