§ 4 Gütliche Vereinbarung
In Kraft seit 07. Juni 2008
Up-to-date
Die von der Gemeinde über die Leistung des Beitrages gemäß § 20 Abs. 1 LStVG 1964 zunächst anzustrebende gütliche Vereinbarung kann auf Grund der vom betreffenden Straßenbenützer gelieferten Aufschreibungen oder Auskünfte im Nachhinein oder auch für einen begrenzten Zeitraum durch Festsetzung eines Pauschalbetrages im Vorhinein erfolgen.
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