(1) Das Hygienekonzept und das Hygienegutachten müssen von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:
1. Fachärztin/Facharzt für klinische Mikrobiologie und Hygiene oder
2. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit berufsrechtlicher Sonderausbildung Krankenhaushygiene bzw. Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Hygienefachkraft).
(2) Das Konzept hat zumindest eine strukturelle Beschreibung von hygienerelevanten Räumlichkeiten und die Prozesse des Hygieneplans zu enthalten.
(3) Das Hygienegutachten hat die gutachterliche Beurteilung der hygienerelevanten Strukturen der Einrichtung sowie der Beurteilung des Hygieneplans zu enthalten.
(4) Für den Bereich „Hygiene“ hat die Betreiberin/der Betreiber eines Pflegewohnheimes folgende personelle Strukturen zu gewährleisten:
1. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger oder Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent mit einer Fortbildung zur Ausübung der Hygienekontaktperson im Ausmaß von 40 Stunden oder Pflegeassistentin/Pflegeassistent mit entsprechender berufsrechtlicher Hygiene-Weiterbildung im Ausmaß von 160 Stunden für die Ausbildung zur Hygienekontaktperson im Anstellungsverhältnis. Diese Person muss für Hygienebelange vor Ort zur Verfügung stehen und hat weiterführend jährliche Fortbildungen im Ausmaß von 8 Stunden zu absolvieren.
2. Eine Hygienefachkraft oder eine Fachärztin/ein Facharzt für Klinische Mikrobiologie und Hygiene, ist für die Überwachung des Hygieneprozesses zu beauftragen. Diese hat einen Hygienestatusbericht zu erstellen, der in der Einrichtung aufzuliegen hat und der Behörde im Rahmen der Überprüfung vorzulegen ist:
(5) Im Hygieneplan sind insbesondere darzustellen:
1. der Jahresprüfplan,
2. eine Aufstellung der kritischen Kontrollpunkte (Critical Control Points),
3. Reinigungs- und Desinfektionspläne,
4. hygienebezogene Pflegestandards/Fachrichtlinien und
5. Maßnahmen zur Wassersicherheit.
(6) Der Hygieneplan ist alle zwei Jahre (im Rahmen der Begehung) zu evaluieren und auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zu bringen.
(7) Bei akutem Infektions-/Ausbruchsgeschehen insbesondere von multiresistenten Erregern (MRE-Infektionen) und/oder sonstigen ansteckenden bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen, ist unter Hinzuziehung einer Hygienefachkraft in Zusammenarbeit mit einer Fachärztin/einem Facharzt für Klinische Mikrobiologie und Hygiene die weitere Vorgehensweise festzulegen, umzusetzen und zu dokumentieren.
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