(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos und barrierefrei erreichbar sein.
(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.
(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein barrierefreier Anfahrbereich vorgesehen werden, der von Möblierung freizuhalten ist:
1. Türen im Gangbereich;
2. Türen zu Pflegebädern;
3. Türen der Bewohnerinnen-/Bewohnerzimmer;
4. Türen zu Therapieräumen;
5. Türen zu Gemeinschaftsräumen.
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