§ 6 Räume für Zwecke der Kommunikation
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (insbesondere Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche Animationsraum, barrierefreier überdachter Raum im Außenbereich mit Notrufmöglichkeit etc.) müssen an die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.
(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen.
(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.
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