§ 5 Therapieraum
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Räumlichkeiten für Therapien haben jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen zu entsprechen:
1. hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar, ohne Überlauf), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender sowie ein Tretabfalleimer oder eine offene Abwurfstelle;
2. Therapieliege;
3. Maßnahmen zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen/Bewohner;
4. Ablageflächen für Therapieutensilien, Bewohnerinnen/-Bewohnerkleidung und ähnliches;
5. Schreibtisch mit Sitzgelegenheit;
6. ein versperrbares Behältnis;
7. Notruf im Bereich der Therapieliege.
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