LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Pflegewohnheimverordnung – StPWHVO§ 3

§ 3Pflegestützpunkt

In Kraft seit 01. Januar 2025
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Der Pflegestützpunkt muss jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen entsprechen:

1. hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar, ohne Überlauf), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;

2. versperrbarer Medikamentenschrank;

3. versperrbarer Suchtmittelschrank;

4. versperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;

5. Vorrichtung zum Versperren, insbesondere der Pflegedokumentation;

6. Arbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;

7. handfrei bedienbares Abfalltrennsystem;

8. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.

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