§ 3 Pflegestützpunkt
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 3 Pflegestützpunkt — StPWHVO
Der Pflegestützpunkt muss jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen entsprechen:
1. hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar, ohne Überlauf), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;
2. versperrbarer Medikamentenschrank;
3. versperrbarer Suchtmittelschrank;
4. versperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;
5. Vorrichtung zum Versperren, insbesondere der Pflegedokumentation;
6. Arbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;
7. handfrei bedienbares Abfalltrennsystem;
8. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.