(1) Die Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen (jeweils ohne die Nasszelle und Vorraum):
1. Einbettzimmer, 14 m 2
2. Zweibettzimmer, 22 m 2
Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.
(2) Die Richtgrößen können geringfügig unterschritten werden, wenn unter Einhaltung der Ausstattungsanforderungen gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohnerinnen/Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn eine individuelle Raumgestaltung möglich ist und insbesondere folgende Ausstattungsanforderungen vorliegen:
1. Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über eine Aufrichtehilfe verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein, wobei auf einer Längsseite zumindest 120 cm und auf der anderen 90 cm freizuhalten sind, sowie eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen ist. In Zweibettzimmern ist zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen;
2. sie haben über eine eigene Nasszelle zu verfügen, die nur von den jeweiligen Bewohnerinnen/Bewohnern der Zimmer benützt werden dürfen. Das Teilen einer Nasszelle von mehr als zwei Bewohnerinnen/Bewohnern bzw. das Teilen einer Nasszelle in Einbettzimmern ist nicht erlaubt;
3. ein Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann;
4. je Bewohnerin/Bewohner
a) einen Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken,
b) ein versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien und
c) eine Sitzgelegenheit;
5. ein unterfahrbarer Tisch;
6. eine ausreichende Zimmerbeleuchtung und zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten und eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein; alle Lichtschalter sind großflächig auszuführen;
7. Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung und einen wirksamem Sichtschutz gewährleisten sowie erforderlichenfalls über einen außenliegenden Sonnenschutz und Insektenschutzgitter verfügen;
8. Maßnahmen zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen/Bewohner (bspw. Paravent in Zweibettzimmer);
9. die Zimmertüre muss beidseits und gleichzeitig sperrbar sein.
(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn insbesondere folgende Ausstattungsanforderungen vorliegen:
1. barrierefrei benutzbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;
2. Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;
3. rollstuhlunterfahrbares Waschbecken (ohne Überlauf) mit seitlichen Ablagen bzw. ein rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;
4. je Bewohnerin/Bewohner
a) ein Handtuchhalter
b) eine Kleiderablage oder ein Haken und
c) eine Abstellfläche für Pflegeutensilien;
5. Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;
6. Tür mit Notentriegelung;
7. höhenverstellbare Schlauchbrause;
8. Sitzmöglichkeit in der Dusche;
9. Handlauf als Haltegriff (insbesondere bei Waschbecken und Dusche);
10. Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz;
11. barrierefreier befahrbarer Duschplatz.
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