§ 18 Betreuungs- und Pflegeleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Zur Kontaktpflege und Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes sowie für tagesstrukturierte Aktivitäten ist die Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen zu gewährleisten.
(2) Die Pflegeplatzbetreiberin/Der Pflegeplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner nach pflegefachlichen Erfordernissen gepflegt und betreut wird.
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