§ 17 Zugang zu Sanitäreinrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Bewohnerinnen/Bewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.
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