(1) Die individuelle Wäsche der Bewohnerinnen/Bewohner ist, sofern diese in der Waschmaschine waschbar ist, zu reinigen und gegebenenfalls zu bügeln, wobei die Bügelleistungen nur Bewohnerinnen/Bewohnern, die über keinen Pensionsbezug verfügen, kostenfrei zu erbringen sind.
(2) Leistungsberechtigte ohne Pensionsbezug haben Anspruch auf die bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln, das sind Zahnpasta, Gebissreiniger, Zahnbürste, Haarshampoo, Handseife (fest oder flüssig), Duschgel, Rasierschaum und Rasierklingen, in angemessenem Umfang. Leistungsberechtigte mit Pensionsbezug haben Anspruch auf diese Hygieneartikel, für die Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung.
(3) Für Betreuungsleistungen/Aktivitäten gilt:
1. Die Betreuungsleistungen haben einen geregelten Tages-, Wochen- und Jahresablauf zu gewährleisten und die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewohnerinnen/Bewohner zu berücksichtigen. Die soziale Interaktion zwischen Bewohnerinnen/Bewohnern, Personal, An- und Zugehörige sowie die Anbindung an örtliche Strukturen ist zu fördern und aufrechtzuerhalten. Darunter fallen insbesondere:
a) Anleiten zur Selbsthilfe,
b) Information und Beratung über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
c) Berücksichtigung kultureller, religiöser und spiritueller Bedürfnisse (Organisation der Ermöglichung der Teilnahme an bspw. Gottesdiensten innerhalb und außerhalb der Einrichtung),
d) Organisation der Möglichkeit der Anknüpfung an bisherige Aktivitäten und soziobiographischen Gewohnheiten,
2. Betreuungsleistungen/Aktivitäten umfassen keine pflegerischen, therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen.
3. Die Einrichtung hat über die organisierten und durchgeführten Aktivitäten Aufzeichnungen in einem „Aktivitätenkalender“ zu führen; in dem die organisierten und durchgeführten Aktivitäten und deren zeitliches Ausmaß zu beschreiben und die Teilnahme der Bewohnerinnen/Bewohner zu dokumentieren sind. Es ist sicherzustellen, dass jede Woche Aktivitäten in einem Mindestausmaß von 7 Leistungsstunden in oder außerhalb einer Einrichtung organisiert oder durchgeführt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gruppengröße der jeweiligen Aktivität angepasst ist. Darunter fallen insbesondere:
a) Bewegungsfördernde Aktivitäten (z. B. Ballspiele oder Spaziergänge),
b) Animation zu eigener Beschäftigung und Aktivitäten in Gemeinschaft,
c) Kreativeinheiten, wie Musizieren, Gesprächsrunden, Anknüpfen an bestehende Fertigkeiten und dergleichen, Organisation der Möglichkeit der Teilnahme an Ausflügen, Exkursionen und dergleichen,
d) Organisation der Möglichkeit der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen entsprechend den regionalen Gegebenheiten wie Museen, Umzüge, Kirchtage, Theater,
e) Organisation und Durchführung von auf die Jahreszeit abgestimmte Festveranstaltungen, Geburtstagsfesten und Ähnlichem,
f) auf Wunsch der Bewohnerinnen/Bewohner Ermöglichung von Kontakten mit Haustieren, sofern dem nicht hygienische oder pflegerische Gründe entgegenstehen.
(4) Pflegeleistungen:
1. Die Pflegeleistungen umfassen direkte und administrative/indirekte Leistungen im Sinne der pflegegeldrechtlichen Regelungen. Die pflegerischen Tätigkeiten müssen allgemeinen Pflegetechniken nach allgemein anerkannten Mindeststandards (sichere Pflege) entsprechen.
2. Die direkten Pflegeleistungen umfassen je nach Gesundheitszustand gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens durch teilweise oder vollständige Übernahme von Verrichtungen an der/dem Leistungsberechtigten bzw. zur Bewältigung des Alltags. Nach Wunsch und Bedarf erfolgt die Leistung als Beaufsichtigung, Anleitung oder Unterstützung mit dem Ziel der Erhaltung von Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bewohnerinnen/Bewohner, Um erforderliche Verrichtungen bedarfsgerecht selbstständig wahrnehmen zu können. Verrichtungen, die die Bewohnerinnen/Bewohner noch selbst oder teilweise selbst unter Verwendung von geeigneten Hilfsmitteln erledigen können und Verrichtungen medizinischer Art wie Krankenbehandlung, Therapie oder medizinische Hauskrankenpflege, zählen nicht zu dieser Leistung.
3. Den Leistungsberechtigten sind Pflegehilfsmittel, die für den tatsächlichen Pflegebedarf erforderlich sind, in jenem Maße zur Verfügung zu stellen, wie sie derzeit von den Sozialversicherungsträgern bzw. von anderen Kostenträgern anhand der jeweils geltenden Rechtslage zur Verfügung gestellt werden.
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