(1) Es sind täglich fünf bedarfsgerechte, angemessene und ortsübliche Mahlzeiten wie beispielsweise Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause oder Abendessen und eine Spätmahlzeit anzubieten. Das Mittagessen wird jeden Tag und das Abendessen mindestens drei Mal pro Woche als Warmspeise geleistet. Ein Menüplan ist zu erstellen und auszuhängen. Zu Mittag ist täglich ein bedarfsgerechtes Menü und bei Unverträglichkeit/Abneigungen ein Alternativessen anzubieten. Kulturelle Unterschiede in Bezug auf Ernährungsgewohnheiten sind zu berücksichtigen (Schweinefleisch, vegetarische Ernährung und Ähnliches).
(2) Zu den Mahlzeiten ist jeweils ein alkoholfreies Getränk anzubieten. Zu den übrigen Zeiten werden Tees oder Säfte zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.
(3) Schon- und Diätkost sind im erforderlichen Ausmaß entsprechend einer schriftlichen ärztlichen Anordnung anzubieten, Zusatz- und Sondennahrung im erforderlichen Ausmaß entsprechend einer schriftlichen ärztlichen Anordnung zu organisieren.
(4) Die Mahlzeiten sind in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu servieren. Im begründeten Einzelfall (wie Krankheit) ist die Essenseinnahme im Zimmer zu ermöglichen.
(5) Für Bewohnerinnen/Bewohner sind die Verpflegungsleistungen auf deren übliche Lebensverhältnisse abzustimmen. Abneigungen und Vorlieben in Bezug auf bestimmte Nahrungsmittel sind in die Ernährungsplanung aufzunehmen und zu berücksichtigen. Regelmäßige Gewichtsbilanzen, diätische Beratung, gezielte vitaminreiche oder spezielle Kostformen können angeboten werden.
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