(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (§ 10);
2. die technische Einrichtung zur Deckung des ermittelten elektrischen Energiebedarfs (z. B. Ersatzstromerzeuger, externe Einspeisemöglichkeit);
3. Art der Sicherstellung des Betriebs der technischen Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden, insbesondere Personalplanung, Versorgung mit Betriebsmitteln sowie im Bedarfsfall einen Bereitstellungsvertrag mit einem externen Ersatzstromerzeuger;
(2) Für den Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1. erforderliche Bewilligungen;
2. Fertigstellungsmeldung an das Energieversorgungsunternehmen;
3. Bereitstellungsvertrag (im Bedarfsfall).
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