(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Benennung einer Krisenkoordinatorin/eines Krisenkoordinators als Gesamtverantwortliche/Gesamtverantwortlichen für die Umsetzung des Krisenvorsorgekonzepts sowie als Kontaktperson für Behörden, Einsatzorganisationen und sonstige relevante Einrichtungen im Krisenfall;
2. Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen insbesondere betreffend Pflege und Betreuung, Versorgung der Bewohnerinnen/Bewohner (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit (z. B. Zutrittsmanagement);
3. organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen;
4. Beschreibung der Vorkehrungen für eine im Katastrophen- oder Krisenfall geforderte Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern.
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
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