(1) Pflegewohnheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
(2) Eine Pflegeeinheit darf maximal 50 bewilligte Betten umfassen. Eine Pflegeeinheit für psychiatrisch erkrankte Bewohnerinnen/Bewohner, welchen der Psychiatriezuschlag gewährt wird, darf maximal 15 bewilligte Betten umfassen, wobei maximal sieben Pflegeeinheiten möglich sind. Sie haben jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
1. Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner;
2. Aufenthaltsbereiche für Bewohnerinnen/Bewohner.
(3) Die Pflegeeinheiten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind zu kennzeichnen und mit Orientierungshilfen (bspw. farblichen Hilfen) zu versehen.
2. Sie muss sich auf einer Geschoßebene befinden.
(4) Die Einrichtung soll nach dem Kriterium der Überschaubarkeit errichtet sein und soll die Möglichkeit bieten, dass primäre Gruppen entstehen. Bereits die bauliche Beschaffenheit soll die Bildung freundschaftlicher Kleingruppen ermöglichen und unterstützen und auf mögliche Rückzugsräume, beispielsweise in einen halböffentlichen Ruheraum, Bedacht nehmen. Die Einrichtung soll ebenso über eine Grünfläche verfügen.
(5) Pflegewohnheime müssen über folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend verfügen:
1. ein Pflegestützpunkt je Geschoß,
2. Pflegebad,
3. Therapieraum,
4. Räume für Zwecke der Kommunikation,
5. Nebenräume (Lager und dgl.) und
6. Raum für spirituelle/religiöse Zwecke und
7. Verabschiedungsraum.
(6) Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch zwei oder mehrere Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:
1. Die Pflegeinheiten liegen auf einer Geschoßebene oder sind durch einen Bettenlift verbunden.
2. Ein Pflegebad ist vorzusehen für:
a) bis zu 50 Bewohnerinnen/Bewohner – ein Pflegebad;
b) von 51 bis 100 Bewohnerinnen/Bewohner – ein Pflegebad und eine mobile Badewanne;
c) von 101 bis 150 Bewohnerinnen/Bewohner – zwei Pflegebäder und eine mobile Badewanne;
d) ab 151 Bewohnerinnen/Bewohner – zwei Pflegebäder und zwei mobile Badewannen.
3. Pflegewohnheime, die über mehr als 30 Zweibettzimmer verfügen, benötigen für je weitere 30 Zweibettzimmer einen zusätzlichen Therapieraum.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden