§ 2 Zessionsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten, unzulässig und entfaltet dem Land bzw. der Stadt Graz gegenüber keine Bindungswirkung.
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