§ 2 Einkommensermittlung — StPBG-EVVO-2025
(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.
§ 3 StPBG-EVVO-2025 · StPBG-EVVO-2025 · StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025
§ 3 Einkommensnachweise
…über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen. (2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für regelmäßig anfallende Einkünfte gemäß § 1 Z 1, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einkommensteuerbescheid…
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