§ 5 Zuwendung bei Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Leistungsberechtigte, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in Höhe von € 150,00 zu gewähren. Die Zuwendung gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe und ist bis zum fünften Tag eines Monats im Voraus auszuzahlen.
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