§ 4 Verwertbares Vermögen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Leistungsberechtigten gemäß § 5 StPBG hat ein Vermögen in Höhe des sechsfachen des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, zu verbleiben, das weder auf die Leistung angerechnet noch verwertet werden darf.
(2) Personen, welche eine Leistung gemäß § 5 StPBG beantragen, haben alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihr Vermögen nachzuweisen.
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