(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für regelmäßig anfallende Einkünfte gemäß § 1 Z 1, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen übrigen Einkünften sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
(4) Liegt ein Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 aus Land- und Forstwirtschaft nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 aus nicht selbständiger Arbeit sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
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