§ 3 § 3
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
StPBG – AVVO
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.
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