§ 9 Verweise
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023;
2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. I Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024.
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