(1) Der Umfang der Ausbildung zur Heimleiterin/zum Heimleiter beträgt mindestens:
Themenbereich | Mindestumfang (in ECTS) |
Rechtsgrundlagen | 4 |
Betriebswirtschaft | 12 |
Personalführung | 8 |
Sozialkompetenz und Ethik | 5 |
Qualitätsmanagement | 7 |
Vertiefungen aus dem Bereich Geriatrie | 5 |
Praxis | 2 |
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Jahren ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiterin/Heimleiter zu absolvieren. Zeiten, in denen kein Anstellungsverhältnis besteht oder die Tätigkeit, insbesondere aus Gründen des Mutterschutzes oder einer Karenz nicht ausgeübt wird, sind in diese Frist nicht einzurechnen. Der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes zum Zweck der Vorlage im Rahmen einer behördlichen Kontrolle bereitzuhalten.
(3) Themenbereiche, die im Rahmen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer vergleichbaren, nicht tertiären, Ausbildung dem Mindestumfang entsprechend erfolgreich absolviert wurden, sind nicht mehr zu absolvieren.
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