(1) Die für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ beschäftigte Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegewohnheims zu besorgen. Sie hat Bewohnerinnen/Bewohnern bzw. deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Das Beschäftigungsausmaß hat in einem Pflegewohnheim ab 70 bewilligten Betten ein Vollzeitäquivalent zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegewohnheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Arbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten sind bis spätestens 15. des vorangehenden Monats zu planen und zu dokumentieren.
(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes und der Qualifikationsnachweise anzuzeigen.
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