(1) Der Pflegedienstleitung obliegt die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(2) Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses der Pflegedienstleitung für ein Pflegewohnheim ab 70 bewilligten Betten hat ein Vollzeitäquivalent zu betragen. Bei einer niedrigeren bewilligten Bettenanzahl ist das Ausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegewohnheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Ausmaß jedenfalls 30 % des Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und im Dienstplan zu dokumentieren.
(3) Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung ist bei der Berechnung des Personalschlüssels nicht zu berücksichtigen. In Pflegewohnheimen bis zu 40 bewilligten Betten kann die Funktion Pflegedienstleitung und der Heimleitung in einer Person erfüllt werden, sofern die jeweils dafür erforderlichen Ausbildungen und Qualifikationen nachgewiesen sind.
(4) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes unverzüglich der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses und der Qualifikationsnachweise anzuzeigen.
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