(1) Die Anzahl des Fachpersonals für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung richtet sich nach der Anzahl dieser Bewohnerinnen/Bewohner sowie deren verrechneter Pflegegeldstufe.
(2) Das Fachpersonal hat sich hinsichtlich seiner Qualifikation je Pflegeeinheit (§ 1 Abs. 2 Stmk. Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024) wie folgt zusammenzusetzen:
1. Jedenfalls 50 % des Fachpersonals gemäß § 2 Abs. 1 hat über eine fachspezifische Berufsausbildung oder über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich wie folgt zu verfügen:
a) Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 über eine fachspezifische Berufsausbildung;
b) Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie unter Z 4 lit. b fallende Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Ergotherapeutinnen/-therapeuten, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich;
c) Klinische- und Gesundheitspsychologinnen/-psychologen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich. Diese sind dem prozentualen Anteil des § 2 Abs. 2 Z 4 zuzuordnen.
2. In jeder Pflegeeinheit mit 15 Bewohnerinnen/Bewohnern hat eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/ein diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) Dienst zu verrichten (100 % VZÄ). Bei kleineren Einheiten kann der Dienstpostenanteil aliquot verringert werden.
3. Zusätzlich ist eine kontinuierliche Versorgung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sicherzustellen.
4. Für die Pflegeeinheiten mit Psychiatriezuschlag sind eigene Dienstpläne zu führen.
5. Die Personalberechnung für die Pflegeeinheiten mit Psychiatriezuschlag hat gesondert zu erfolgen.
6. § 1 und § 2 gelten sinngemäß.
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