(1) Das Fachpersonal setzt sich wie folgt zusammen:
1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),
2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG, Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A oder BA gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),
3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß GuKG und
4. höchstens 15 % sonstiges Fachpersonal das über mindestens eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Heimhelferin/Heimhelfer gemäß dem StSBBG;
b) Therapeutinnen/Therapeuten;
c) Personen mit pädagogischer Ausbildung;
d) ausgebildete Seniorenanimateurinnen/Seniorenanimateure.
(2) Fachpersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass
1. dessen Anteil 15 % des Fachpersonals (Abs. 1) nicht überschreitet und
2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegewohnheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner gewährleistet werden.
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