(1) Pflegewohnheime haben unter Berücksichtigung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner eine personelle Mindestausstattung an Fachpersonal zu gewährleisten (Personalschlüssel). Diese ist wie folgt zu berechnen:
Pflegegeldstufe nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen | Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Fachpersonal zu Bewohnerinnen/Bewohnern) |
Stufe I | 1 : 13,0 |
Stufe II | 1 : 7,0 |
Stufe III | 1 : 4,0 |
Stufe IV/keine Stufe | 1 : 2,5 |
Stufe V | 1 : 2,0 |
Stufe VI | 1 : 1,7 |
Stufe VII | 1 : 1,6 |
(2) Der Personalschlüssel je Pflegegeldstufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner in der jeweiligen Pflegegeldstufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die Mindestpersonalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche je Vollzeitdienstposten zu Grunde zu legen.
(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer von Fachpersonal darf dessen Beschäftigungsausmaß nicht mehr in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
(4) Der Personalschlüssel kann um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fachpersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist der Aufsichtsbehörde gemäß § 39 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024, unverzüglich zu melden.
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