§ 2 § 2
§ 2 § 2 — StOTVO
(1) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Ausseerland-Salzkammergut“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Ausseerland-Salzkammergut“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bad Aussee.
(2) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Erzberg-Leoben“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Erzberg-Leoben“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Trofaiach.
(3) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Gesäuse“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Gesäuse“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Admont.
(4) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Hochsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Hochsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bruck an der Mur.
(5) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murau“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murau“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Murau.
(6) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murtal“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murtal“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Spielberg.
(7) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Oststeiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Oststeiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Pöllau.
(8) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Region Graz“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Region Graz“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Graz.
(9) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Schladming-Dachstein“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Schladming-Dachstein“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Schladming.
(10) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Südsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Südsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Deutschlandsberg.
(11) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Thermen- Vulkanland“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Thermen- Vulkanland“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Fürstenfeld.