Vorwort
Für die in der Anlage 1 enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
Organe, welche nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt wurden, dürfen für die in der Anlage 2 enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung einheben.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
Hinweis: Organe der Bundespolizei dürfen Übertretungen nach § 3b Abs. 1 und 2 nicht ahnden.
| Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
| § 1 Abs. 1 | Ungebührliche Erregung störenden Lärms | € 35,-- |
| § 2 Abs. 1 | Verletzung des öffentlichen Anstands | € 35,-- |
| § 2 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 | Belästigung anderer Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise | € 35,-- |
| Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unerlaubte Beeinträchtigung durch Zurücklassen von nicht verrottbarem Abfall | € 70,-- |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unerlaubte Beeinträchtigung durch Freilaufenlassen von Hunden | € 50,-- |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unbefugtes Pflücken oder unbefugte Beschädigung von wild wachsenden Pflanzen oder deren Teilen | € 70,-- |
| Nachhaltige Hinderung anderer Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten |
| € 35,-- |
| § 2 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 | Nutzung öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen, in anstößiger Weise | € 35,-- |
| § 3a Abs. 1 Z 1 | Verbotenes Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten | € 35,-- |
| § 3a Abs. 1 Z 2 | Verbotenes Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe | € 35,-- |
| § 3a Abs. 1 Z 3 | Verbotenes Betteln unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Personen | € 35,-- |
| § 3a Abs. 1 Z 4 | Verbotenes Betteln unter Mitnahme eines Tieres (ausgenommen Assistenzhunde), um den Bettelertrag zu steigern | € 35,-- |
| § 3a Abs. 2 | Veranlassen von Personen zum Betteln | € 35,-- |
| § 3a Abs. 2 | Organisieren von Betteln durch eine Gruppe | € 35,-- |
| § 3a Abs. 3 | Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, in denen das Betteln durch Verordnung der Gemeinde untersagt wurde | € 35,-- |
| § 4 Abs. 3 Z 1 iVm § 3b Abs. 1 | Mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung von Tieren, wodurch dritte Personen gefährdet oder unzumutbar belästigt werden | € 35,-- |
| § 4 Abs. 3 Z 1 iVm § 3b Abs. 2 | Missachtung der Sorgfaltspflicht, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, nicht durch Hunde verunreinigt werden | € 35,-- |
| § 4 Abs. 3 Z 1 iVm § 3b Abs. 3 | Missachtung der Maulkorb- und Leinenpflicht von Hunden an einem öffentlich zugänglichen Ort | € 35,-- |
| § 4 Abs. 3 Z 1 iVm § 3b Abs. 4 | Missachtung der Leinenpflicht von Hunden in einer öffentlichen Parkanlage | € 35,-- |
| Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
| § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 | Verletzung der Aufsichtspflicht; Aufsichtsperson nicht sorgfältig ausgewählt | € 50,-- |
| § 26 Abs. 2 Z 4 iVm § 14 Abs. 3 Z 2 | Unterlassung des Hinweises auf Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in Betrieben oder bei Veranstaltungen | € 90,-- |
| § 26 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 und 2 | Überschreitung der Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten von bis zu 2 Stunden (darüber hinaus Anzeige an Behörde) | € 50,-- |
| § 26 Abs. 2 Z 4 iVm § 14 Abs. 3 Z 1 und § 15 Abs. 1 und 2 | Überschreitung der Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen in Betrieben oder bei Veranstaltungen | € 90,-- |
| § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 | Erwerb, Besitz oder Konsum von alkoholischen Getränken durch Kinder und Jugendliche in Gegenwart einer Aufsichtsperson (Ausnahme bei Getränken mit gebranntem Alkohol → sofortige Anzeige) | € 70,-- |
| § 26 Abs. 2 Z 5 iVm § 18 Abs. 4 | Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation an Kinder und Jugendliche (bei Gewerbsmäßigkeit Anzeige an Behörde) | € 70,-- |
| § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 19 Abs. 2 | Unerlaubte Mitnahme sowie unerlaubtes Einladen zum Mitfahren von Kindern und Jugendlichen in Kraftfahrzeugen | € 90,-- |
| § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 1 | Nichterbringung des Altersnachweises durch bereits erwachsene Personen | € 30,-- |
| § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 | Nichterbringung des Altersnachweises durch Jugendliche in Gegenwart einer Aufsichtsperson | € 30,-- |
Hinweis: Bei Übertretungen nach § 18 Abs. 1 und 2 ist die Verhängung einer Organstrafverfügung nur für den Fall vorgesehen, dass die oder der Jugendliche weder den Hauptwohnsitz in Österreich noch einen sonstigen Anknüpfungspunkt zur Steiermark (wie weiterer Wohnsitz, Ausbildung, Arbeitsort und Ähnliches) hat.
| Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
| § 27 Abs. 2 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt von Jugendlichen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 01:00 Uhr - bis zu 1 Stunde Überschreitung - 1 bis 2 Stunden Überschreitung (darüber hinaus Anzeige an Behörde) | € 20,-- € 30,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 2 iVm§ 16 Abs. 1 und 3 | Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden (der Aufenthalt in Räumen, in denen das Gastgewerbe ausgeübt wird und die dafür zugelassen sind, ist erlaubt) | € 20,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 4 iVm § 18 Abs. 1 | Erwerb, Besitz oder Konsum von alkoholischen Getränken durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr | € 30,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 5 iVm § 18 Abs. 2 Z 1 | Erwerb, Besitz oder Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb oder der Besitz zu deren Verwendung bestimmter Geräte zur Konsumation durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr | € 30,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 5 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 | Erwerb, Besitz oder Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie spirituosehältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr | € 30,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 5 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 | Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken in einem Ausmaß, dass eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt | € 30,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 8 iVm § 19 Abs. 1 | Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr | € 20,-- |
| § 27 Abs. 2 Z 10 iVm § 21 Abs. 1 | Nichterbringung des Altersnachweises durch Jugendliche | € 20,-- |
Hinweis: Bei Übertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 ist die Verhängung einer Organstrafverfügung nur durch Aufsichtsorgane zulässig, die gemäß § 7 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 bestellt worden sind.
| Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
| § 12 Abs. 1 | Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung | € 25,-- |
| § 12 Abs. 1 | Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung | € 25,-- |
| § 12 Abs. 2 | Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 erlassenen Verordnungen | € 25,-- |
| Betreten des Bereiches von stehenden, fließenden oder unterirdischen Gewässern einschließlich ihrer Feuchtbiotope abseits von markierten Wegen, Steigen oder gekennzeichneten Stellen |
| € 70,-- |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Zerstörung oder Entfernung von geologischen Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunden oder Mineralien | € 90,-- |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen | € 70,-- |
| § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unbefugte Befliegung mit Drohnen | € 90,-- |