(1) Ausführende Organe dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer elektronisch übermittelten Anordnung
1. Einzahlungen annehmen und Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag);
2. Erträge und Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen und Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag);
3. Zu- und Abgänge von Sachen erfassen (Zu- und Abgangsanordnung);
4. Wertveränderungen im Vermögen und den Fremdmitteln verrechnen;
5. Budgetumbuchungen durchführen.
(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,
1. wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Landesbuchhaltung an das HV-System weitergeben oder
2. wenn Anordnungen von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.
(3) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neue Anordnung zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren. Ebenfalls sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder verpfändungen).
(4) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen
1. die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen sowie
2. die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten
zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufzeichnungen bereits erfasst sind.
(5) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(6) Eine Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(7) Anordnungen, die nicht den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen dem haushaltsleitenden Organ mitzuteilen, sofern die Anordnung nicht von diesem erfolgt ist.
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