(1) Die Haushaltsführung wird durch den Einsatz des Informationsverarbeitungssystems „Haushaltsverrechnungssystem“ (HV-System) unterstützt.
(2) Als Systembenutzerinnen/Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit den Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Landesbuchhaltung vorzusehen.
(3) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen/User ist auf Antrag der haushaltsführenden Stellen von der Landesbuchhaltung zu vergeben und zu dokumentieren.
(4) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich bei der Landesbuchhaltung zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und ist auf elektronischem Weg einzubringen. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat.
(5) Wenn sich die Befugnisse der Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV–Systems nicht mehr vorliegen, sind die Berechtigungen zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit des HV-Systems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.
(6) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Anleitungen der Landesbuchhaltung einzuhalten.
(7) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie z. B. andere Vorsysteme, an das HV-System angeschlossene Fachsysteme, andere Systeme, Anwendungen oder Anlagen) dürfen in der Haushaltsführung nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind, die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind und das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden