§ 7 Unvereinbarkeit
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 18 (Ersatzaufträge) sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete erfolgt.
(3) Die Erteilung einer Anordnung sowie das Vorerfassen oder Buchen von Geschäftsfällen im HV System durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar. Ausgenommen sind Ein- und Auszahlungen bei Barkassen.
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