(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Gebarungsvollzugs dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,
1. wenn sie/er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis mit der Person, mit der das Land in einem dem Gebarungsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist oder
2. wenn sie/er selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsverhältnis hat oder
3. wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre/seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Ebenso ist eine Bedienstete/ein Bediensteter befangen, wenn sie/er zu jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete dies dem vorgesetzten Haushaltsorgan mitzuteilen. Die/Der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.
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