§ 57 Revisionsbericht
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Über jede Revision ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der
1. Art und Umfang der Revision (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) beschreibt und
2. allfällige Feststellungen der Landesbuchhaltung zur Revision (Prüfungsergebnis) enthält.
(2) Der Revisionsbericht ist dem überprüften Organ zur etwaigen Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.
(3) Der Revisionsbericht einschließlich der Gegenäußerung der haushaltsführenden Stellen ist an das haushaltsleitende Organ und an die für die Wahrnehmung von Revisionsaufgaben zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden