(1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) ist gemäß § 51a Abs. 5 StLHG von der Landesbuchhaltung einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann nach Ermessen der Landesbuchhaltung auch vor Ort stattfinden. Revisionen sind risikobezogen durchzuführen und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Revisionen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Vorschriften des Rechnungswesens sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Revision hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich alle zwei Jahre, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen.
(2) Die Revision bedarf keiner Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(3) Die Revision dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
1. die maßgeblichen organisatorischen Festlegungen für die Haushaltsführung eingehalten werden,
2. die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen eingehalten werden,
3. die Vorschriften des Rechnungswesens, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden,
4. die Anordnungen formell und inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erteilt werden,
5. die Verrechnung, insbesondere auch die Verrechnung der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträge, zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle vollständig ausgewiesen werden,
6. die Verrechnungsaufzeichnungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden,
7. die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens entsprechen,
8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, der Verrechnungsaufzeichnungen und der sonstigen Unterlagen über den Gebarungsvollzug vollständig und geordnet erfolgt,
9. die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß §§ 46 bis 48 ordnungsgemäß erfüllt werden,
10. der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist,
11. der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel, Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ordnungsgemäß verwahrt sind,
12. die angebotenen Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden,
13. Zahlungen nicht vor Fälligkeit erfolgen,
14. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfolgt,
15. die Bargeldbestände, die Wertsachen und die anderen Vermögensbestandteile vorhanden und ordnungsgemäß aufgezeichnet sind und
16. die Aufnahme von Anlagegütern in die Anlagenbuchhaltung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4) Zur Revision sind sämtliche Verrechnungsaufzeichnungen, Verrechnungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. Die Revision hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes automationsunterstützt ermittelt werden.
(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlässe zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen.
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