(1) Anordnungen, die den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens nicht entsprechen, dürfen grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten wie z.B. Ergänzung der Angaben des Kundendatenfeldes oder offensichtlichen Schreibfehlern kann die Landesbuchhaltung selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen, dem die relevanten Belege in Kopie anzuschließen sind. Dieser Bericht ist an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln.
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