§ 53 Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Anordnungen sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, erfolgt anlässlich der Buchung der Anordnung durch die ausführenden Organe in den haushaltsführenden Stellen. Bei Anordnungen in Papierform ist von dem ausführenden Organ der haushaltsführenden Stelle ein Vollzugsvermerk anzubringen.
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